Die Rechtslage ist klarer, als viele denken: kein Hitzefrei, aber klare, gestufte Pflichten ab 26, 30 und 35 Grad. Wer diese Schwellen kennt und einen einfachen Hitzeplan vorbereitet, kommt durch jede Hitzewelle, ohne rechtlich oder menschlich ins Schwitzen zu geraten.


Der Deutsche Wetterdienst hat im Sommer 2026 so früh und so lang vor Hitze gewarnt wie selten zuvor, für August sind erneut Werte über 40 Grad angekündigt. In vielen Büros, Werkhallen und Lagern klettert das Thermometer dann auf Werte, bei denen konzentriertes Arbeiten schwerfällt und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Kür mehr ist, sondern Pflicht. Wer glaubt, es gebe bei Hitze automatisch frei, irrt allerdings. Und wer glaubt, es gebe keine verbindlichen Regeln, irrt genauso.
Anders als ein hartnäckiges Gerücht behauptet, kennt das deutsche Arbeitsrecht kein "Hitzefrei" für Beschäftigte. Niemand darf einfach nach Hause gehen, weil es warm ist. Was es aber sehr wohl gibt, sind gestufte Pflichten des Arbeitgebers, das Raumklima erträglich und sicher zu halten. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Diese Regel entfaltet über die Verordnung eine praktische Bindungswirkung: Wer sich an sie hält, ist auf der sicheren Seite, wer davon abweicht, muss gleichwertigen Schutz nachweisen.
Die ASR A3.5 nennt einen Zielwert: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Darüber hinaus arbeitet die Regel mit drei Schwellen, an denen die Pflichten des Arbeitgebers spürbar strenger werden. Genau diese drei Stufen sollten Personalverantwortliche und Führungskräfte kennen, bevor die nächste Hitzewelle kommt.
Überschreitet die Raumtemperatur 26 Grad, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Das ist eine Soll-Vorschrift, also eine dringende Empfehlung, kein starrer Zwang. Der Arbeitgeber ist an dieser Stelle gehalten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche Schritte nötig sind. Besonders genau hinschauen muss er bei schwerer körperlicher Arbeit und bei schutzbedürftigen Beschäftigten, etwa Schwangeren, älteren oder gesundheitlich vorbelasteten Menschen.
Der Fehler vieler Betriebe liegt hier im Abwarten. Die 26-Grad-Schwelle ist der richtige Moment, um Jalousien herunterzulassen, Geräte mit hoher Abwärme abzuschalten und über frühere Arbeitszeiten nachzudenken, nicht erst dann, wenn längst 32 Grad im Raum stehen. Vorausschauendes Handeln ist an dieser Stelle billiger und wirksamer als jede Nachbesserung unter Volllast.
Ab einer Raumtemperatur von mehr als 30 Grad endet der Ermessensspielraum. Jetzt müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Die ASR A3.5 liefert dafür einen konkreten Werkzeugkasten, aus dem sich Arbeitgeber je nach Betrieb bedienen können.
Zu den genannten Maßnahmen gehören die effektive Steuerung von Sonnenschutz und Lüftung, das Lüften in den frühen Morgenstunden, die Reduzierung innerer Wärmelasten etwa durch das Abschalten unnötiger Geräte, der Einsatz von Ventilatoren und die Bereitstellung geeigneter Getränke. Dazu kommen organisatorische Hebel: die Nutzung von Gleitzeitregelungen, um Arbeit in kühlere Tageszeiten zu verlagern, die Lockerung von Bekleidungsregelungen, damit niemand bei 33 Grad im Sakko schwitzen muss, und die Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen, also kurzer Pausen zur Abkühlung. Kein Betrieb muss alle diese Mittel gleichzeitig einsetzen. Er muss aber nachweisbar so viele davon kombinieren, dass die Belastung für die Beschäftigten wirksam sinkt.
An dieser Stelle rückt auch das mobile Arbeiten ins Bild. Wo eine Tätigkeit ortsunabhängig möglich ist und der Arbeitsplatz zuhause kühler bleibt, kann Homeoffice eine sinnvolle Hitzemaßnahme sein. Einen automatischen Anspruch darauf haben Beschäftigte allerdings nicht, es bleibt eine Frage der betrieblichen Vereinbarung. Ein Arbeitgeber, der es in der Hitzeperiode unbürokratisch ermöglicht, sammelt hier leicht Punkte bei Belegschaft und Bewerbern.
Übersteigt die Lufttemperatur 35 Grad, ist der Raum für die Dauer der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, sofern keine besonderen Maßnahmen greifen. Die ASR A3.5 nennt drei Kategorien, die den Raum ausnahmsweise doch nutzbar machen: technische Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier, organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen und personenbezogene Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, wie man sie aus der klassischen Hitzearbeit an Hochöfen kennt.
Für ein normales Büro heißt das im Klartext: Ohne solche Vorkehrungen darf bei mehr als 35 Grad dort nicht weitergearbeitet werden. Das ist keine Einladung zum spontanen Feierabend, sondern eine Aufforderung an den Arbeitgeber, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen oder Ausweichmöglichkeiten zu schaffen. In der Praxis erreichen gut verschattete und belüftete Räume diese Schwelle selten. Wer sie regelmäßig reißt, hat ein bauliches oder organisatorisches Problem, das sich nicht mit einem Ventilator lösen lässt.
Man kann Hitzeschutz als lästige Compliance abhaken. Klüger ist es, ihn als das zu sehen, was er auch ist: ein sichtbares Signal dafür, ob ein Arbeitgeber seine Leute ernst nimmt. Eine Belegschaft, die bei 34 Grad ohne Wasser, ohne Verschattung und ohne flexible Zeiten ausharren muss, zieht ihre Schlüsse, und sie erzählt davon. In einem Arbeitsmarkt, in dem Bewerber genau auf Kultur und Fürsorge achten, ist gelebter Hitzeschutz ein günstiges und glaubwürdiges Argument.
Aus der Praxis empfehlen sich für HR-Verantwortliche fünf Vorbereitungen, idealerweise vor der nächsten Hitzewelle:
Die Rechtslage ist klarer, als viele denken: kein Hitzefrei, aber klare, gestufte Pflichten ab 26, 30 und 35 Grad. Wer diese Schwellen kennt und einen einfachen Hitzeplan vorbereitet, kommt durch jede Hitzewelle, ohne rechtlich oder menschlich ins Schwitzen zu geraten. Unsere Empfehlung ist eindeutig: Behandeln Sie Hitzeschutz nicht als jährliche Überraschung, sondern als festen Bestandteil Ihrer Arbeitsschutzorganisation. Das schützt Ihre Beschäftigten, Ihre Produktivität und nebenbei Ihren Ruf als Arbeitgeber.
Wenn Sie merken, dass angespannte Arbeitsbedingungen und offene Stellen sich gegenseitig verstärken, sprechen Sie uns an. Als Personalberatung wissen wir, wie sehr gelebte Fürsorge heute über Bindung und Gewinnung entscheidet, und helfen Ihnen, die richtigen Fachkräfte zu finden und zu halten.
Häufige Fragen zu Hitze am Arbeitsplatz
Ab einer Raumtemperatur über 26 Grad sollen Maßnahmen ergriffen werden, ab über 30 Grad müssen wirksame Maßnahmen erfolgen. Übersteigt die Lufttemperatur 35 Grad, ist der Raum ohne besondere technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Nein. Einen automatischen Anspruch auf frei oder auf vorzeitigen Feierabend bei Hitze gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, für erträgliche und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.
Die Bereitstellung geeigneter Getränke gehört zu den Maßnahmen, die die ASR A3.5 ab einer Raumtemperatur über 30 Grad ausdrücklich nennt. Spätestens dann ist sie Teil der Pflicht zu wirksamen Maßnahmen.
Einen einseitigen Anspruch darauf gibt es nicht. Wo eine Tätigkeit ortsunabhängig möglich ist, kann mobiles Arbeiten aber eine sinnvolle Hitzemaßnahme sein, sofern Arbeitgeber und Beschäftigte das vereinbaren.
Die ASR A3.5 bezieht sich auf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen. Bei Arbeiten im Freien und in stark aufgeheizten Hallen greifen zusätzlich Schutzpflichten wie Beschattung, Sonnenschutzmittel, angepasste Arbeitszeiten und Pausen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
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