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Hitze am Arbeitsplatz: Welche Pflichten Arbeitgeber ab 26, 30 und 35 Grad wirklich haben

Die Rechtslage ist klarer, als viele denken: kein Hitzefrei, aber klare, gestufte Pflichten ab 26, 30 und 35 Grad. Wer diese Schwellen kennt und einen einfachen Hitzeplan vorbereitet, kommt durch jede Hitzewelle, ohne rechtlich oder menschlich ins Schwitzen zu geraten.

Hitze am Arbeitsplatz

Der Deutsche Wetterdienst hat im Sommer 2026 so früh und so lang vor Hitze gewarnt wie selten zuvor, für August sind erneut Werte über 40 Grad angekündigt. In vielen Büros, Werkhallen und Lagern klettert das Thermometer dann auf Werte, bei denen konzentriertes Arbeiten schwerfällt und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Kür mehr ist, sondern Pflicht. Wer glaubt, es gebe bei Hitze automatisch frei, irrt allerdings. Und wer glaubt, es gebe keine verbindlichen Regeln, irrt genauso.

Hitze am Arbeitsplatz: Das gilt rechtlich

Anders als ein hartnäckiges Gerücht behauptet, kennt das deutsche Arbeitsrecht kein "Hitzefrei" für Beschäftigte. Niemand darf einfach nach Hause gehen, weil es warm ist. Was es aber sehr wohl gibt, sind gestufte Pflichten des Arbeitgebers, das Raumklima erträglich und sicher zu halten. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Diese Regel entfaltet über die Verordnung eine praktische Bindungswirkung: Wer sich an sie hält, ist auf der sicheren Seite, wer davon abweicht, muss gleichwertigen Schutz nachweisen.

Die ASR A3.5 nennt einen Zielwert: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Darüber hinaus arbeitet die Regel mit drei Schwellen, an denen die Pflichten des Arbeitgebers spürbar strenger werden. Genau diese drei Stufen sollten Personalverantwortliche und Führungskräfte kennen, bevor die nächste Hitzewelle kommt.

Ab 26 Grad: Handeln ist empfohlen

Überschreitet die Raumtemperatur 26 Grad, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Das ist eine Soll-Vorschrift, also eine dringende Empfehlung, kein starrer Zwang. Der Arbeitgeber ist an dieser Stelle gehalten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche Schritte nötig sind. Besonders genau hinschauen muss er bei schwerer körperlicher Arbeit und bei schutzbedürftigen Beschäftigten, etwa Schwangeren, älteren oder gesundheitlich vorbelasteten Menschen.

Der Fehler vieler Betriebe liegt hier im Abwarten. Die 26-Grad-Schwelle ist der richtige Moment, um Jalousien herunterzulassen, Geräte mit hoher Abwärme abzuschalten und über frühere Arbeitszeiten nachzudenken, nicht erst dann, wenn längst 32 Grad im Raum stehen. Vorausschauendes Handeln ist an dieser Stelle billiger und wirksamer als jede Nachbesserung unter Volllast.

Ab 30 Grad: Wirksame Maßnahmen sind Pflicht

Ab einer Raumtemperatur von mehr als 30 Grad endet der Ermessensspielraum. Jetzt müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Die ASR A3.5 liefert dafür einen konkreten Werkzeugkasten, aus dem sich Arbeitgeber je nach Betrieb bedienen können.

Zu den genannten Maßnahmen gehören die effektive Steuerung von Sonnenschutz und Lüftung, das Lüften in den frühen Morgenstunden, die Reduzierung innerer Wärmelasten etwa durch das Abschalten unnötiger Geräte, der Einsatz von Ventilatoren und die Bereitstellung geeigneter Getränke. Dazu kommen organisatorische Hebel: die Nutzung von Gleitzeitregelungen, um Arbeit in kühlere Tageszeiten zu verlagern, die Lockerung von Bekleidungsregelungen, damit niemand bei 33 Grad im Sakko schwitzen muss, und die Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen, also kurzer Pausen zur Abkühlung. Kein Betrieb muss alle diese Mittel gleichzeitig einsetzen. Er muss aber nachweisbar so viele davon kombinieren, dass die Belastung für die Beschäftigten wirksam sinkt.

An dieser Stelle rückt auch das mobile Arbeiten ins Bild. Wo eine Tätigkeit ortsunabhängig möglich ist und der Arbeitsplatz zuhause kühler bleibt, kann Homeoffice eine sinnvolle Hitzemaßnahme sein. Einen automatischen Anspruch darauf haben Beschäftigte allerdings nicht, es bleibt eine Frage der betrieblichen Vereinbarung. Ein Arbeitgeber, der es in der Hitzeperiode unbürokratisch ermöglicht, sammelt hier leicht Punkte bei Belegschaft und Bewerbern.

Ab 35 Grad: Der Raum ist kein Arbeitsraum mehr

Übersteigt die Lufttemperatur 35 Grad, ist der Raum für die Dauer der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, sofern keine besonderen Maßnahmen greifen. Die ASR A3.5 nennt drei Kategorien, die den Raum ausnahmsweise doch nutzbar machen: technische Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier, organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen und personenbezogene Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, wie man sie aus der klassischen Hitzearbeit an Hochöfen kennt.

Für ein normales Büro heißt das im Klartext: Ohne solche Vorkehrungen darf bei mehr als 35 Grad dort nicht weitergearbeitet werden. Das ist keine Einladung zum spontanen Feierabend, sondern eine Aufforderung an den Arbeitgeber, rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen oder Ausweichmöglichkeiten zu schaffen. In der Praxis erreichen gut verschattete und belüftete Räume diese Schwelle selten. Wer sie regelmäßig reißt, hat ein bauliches oder organisatorisches Problem, das sich nicht mit einem Ventilator lösen lässt.

Warum Hitzeschutz auch eine Frage der Arbeitgebermarke ist

Man kann Hitzeschutz als lästige Compliance abhaken. Klüger ist es, ihn als das zu sehen, was er auch ist: ein sichtbares Signal dafür, ob ein Arbeitgeber seine Leute ernst nimmt. Eine Belegschaft, die bei 34 Grad ohne Wasser, ohne Verschattung und ohne flexible Zeiten ausharren muss, zieht ihre Schlüsse, und sie erzählt davon. In einem Arbeitsmarkt, in dem Bewerber genau auf Kultur und Fürsorge achten, ist gelebter Hitzeschutz ein günstiges und glaubwürdiges Argument.

Aus der Praxis empfehlen sich für HR-Verantwortliche fünf Vorbereitungen, idealerweise vor der nächsten Hitzewelle:

  1. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Nehmen Sie das Thema Raumtemperatur ausdrücklich auf, differenziert nach Arbeitsbereichen und mit Blick auf schutzbedürftige Beschäftigte. Das ist die rechtliche Grundlage für alles Weitere.
  2. Hitzeplan festlegen: Definieren Sie vorab, welche Maßnahmen bei 26, 30 und 35 Grad greifen und wer sie auslöst. Ein Plan, der in der Schublade liegt, wirkt besser als hektische Einzelentscheidungen bei 33 Grad.
  3. Getränke und Verschattung sicherstellen: Wasser bereitstellen, Jalousien und Sonnenschutz warten und Geräte mit hoher Abwärme identifizieren. Das sind kleine Investitionen mit großer Wirkung.
  4. Flexible Zeiten und mobiles Arbeiten klären: Regeln Sie im Vorfeld, für welche Rollen Gleitzeit oder Homeoffice in Hitzeperioden möglich ist, damit im Ernstfall niemand improvisieren muss.
  5. Führungskräfte briefen: Wer die Verantwortung vor Ort trägt, muss die Schwellen kennen und ermächtigt sein, zu handeln. Hitzeschutz scheitert selten am Gesetz und oft an unklaren Zuständigkeiten.

Fazit: Hitzeschutz ist planbar, Improvisation ist teuer

Die Rechtslage ist klarer, als viele denken: kein Hitzefrei, aber klare, gestufte Pflichten ab 26, 30 und 35 Grad. Wer diese Schwellen kennt und einen einfachen Hitzeplan vorbereitet, kommt durch jede Hitzewelle, ohne rechtlich oder menschlich ins Schwitzen zu geraten. Unsere Empfehlung ist eindeutig: Behandeln Sie Hitzeschutz nicht als jährliche Überraschung, sondern als festen Bestandteil Ihrer Arbeitsschutzorganisation. Das schützt Ihre Beschäftigten, Ihre Produktivität und nebenbei Ihren Ruf als Arbeitgeber.

Wenn Sie merken, dass angespannte Arbeitsbedingungen und offene Stellen sich gegenseitig verstärken, sprechen Sie uns an. Als Personalberatung wissen wir, wie sehr gelebte Fürsorge heute über Bindung und Gewinnung entscheidet, und helfen Ihnen, die richtigen Fachkräfte zu finden und zu halten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Hitze am Arbeitsplatz

Ab wie viel Grad muss der Arbeitgeber handeln?

Ab einer Raumtemperatur über 26 Grad sollen Maßnahmen ergriffen werden, ab über 30 Grad müssen wirksame Maßnahmen erfolgen. Übersteigt die Lufttemperatur 35 Grad, ist der Raum ohne besondere technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Gibt es bei Hitze ein Recht auf Hitzefrei?

Nein. Einen automatischen Anspruch auf frei oder auf vorzeitigen Feierabend bei Hitze gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, für erträgliche und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Muss der Arbeitgeber bei Hitze Getränke bereitstellen?

Die Bereitstellung geeigneter Getränke gehört zu den Maßnahmen, die die ASR A3.5 ab einer Raumtemperatur über 30 Grad ausdrücklich nennt. Spätestens dann ist sie Teil der Pflicht zu wirksamen Maßnahmen.

Darf ich bei Hitze ins Homeoffice ausweichen?

Einen einseitigen Anspruch darauf gibt es nicht. Wo eine Tätigkeit ortsunabhängig möglich ist, kann mobiles Arbeiten aber eine sinnvolle Hitzemaßnahme sein, sofern Arbeitgeber und Beschäftigte das vereinbaren.

Gelten die Regeln auch draußen und in der Werkhalle?

Die ASR A3.5 bezieht sich auf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen. Bei Arbeiten im Freien und in stark aufgeheizten Hallen greifen zusätzlich Schutzpflichten wie Beschattung, Sonnenschutzmittel, angepasste Arbeitszeiten und Pausen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

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Quellen

  • Arbeitsstättenregel ASR A3.5 "Raumtemperatur" (BAuA), Schwellenwerte 26/30/35 Grad: https://www.klivoportal.de/SharedDocs/Steckbriefe/DE/asra35/asra35_steckbrief.html
  • ASR A3.5, Abschnitt 4 (konkrete Maßnahmenbeispiele über 26/30/35 Grad): https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a3_5/4.htm
  • Deutscher Wetterdienst, Warnung vor früher und langer Hitzeperiode 2026: https://www.dwd.de/DE/presse/pressemitteilungen/DE/2026/20260625_dwd-warnt-ueber-langen-zeitraum-vor-hitze_news.html
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