Nur 13 Prozent der 65- bis 74-Jährigen in Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt noch erwerbstätig, obwohl viele von ihnen fit genug wären, weiterzuarbeiten, und ihr Erfahrungswissen im Betrieb oft schwer zu ersetzen ist. Seit dem 1. Januar 2026 versucht der Gesetzgeber, das mit einem einfachen Hebel zu ändern: Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat komplett steuerfrei verdienen. Für Personalabteilungen ist die sogenannte Aktivrente vor allem eines: ein neues Stück Lohnabrechnung, das korrekt umgesetzt werden muss.


Die Aktivrente ist entgegen ihres Namens keine neue Rentenleistung, sondern ein steuerlicher Freibetrag nach Paragraf 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz, eingeführt mit dem Rentenpaket 2025. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, aktuell 67 Jahre für alle ab 1964 Geborenen, und danach in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich, insgesamt bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr, steuerfrei beziehen. Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und wirkt damit sofort auf der Gehaltsabrechnung, nicht erst über die Steuererklärung im Folgejahr.
Wichtig für die Einordnung: Der Freibetrag gilt zusätzlich zum normalen Grundfreibetrag von über 12.000 Euro und erhöht über den sogenannten Progressionsvorbehalt nicht den Steuersatz für die übrigen zu versteuernden Einkünfte. Verdienst über die 2.000-Euro-Grenze hinaus wird ganz normal versteuert, eine Übertragung ungenutzter Beträge auf andere Monate ist nicht möglich.
Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Ausgeschlossen von der Regelung sind Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler, ebenso wie ein Handwerksmeister, der seinen eigenen Betrieb auch nach Renteneintritt eigenständig weiterführt. Auf die vorherige berufliche Tätigkeit kommt es dabei laut Bundesfinanzministerium nicht an.
Ein Sonderfall ist der Minijob: Die klassische Minijob-Steuerbefreiung ist von der Aktivrente unabhängig und läuft parallel weiter. Wer im Rentenalter regulär angestellt arbeitet und zusätzlich einen Minijob ausübt, kann somit sowohl den Aktivrenten-Freibetrag als auch die Minijob-Steuerfreiheit von aktuell 603 Euro monatlich in Anspruch nehmen, zwei getrennte Töpfe, die sich addieren lassen.
Wie deutlich sich der Unterschied auf dem Gehaltszettel bemerkbar macht, zeigt eine Beispielrechnung: Ein Alleinstehender mit 2.000 Euro Rente hat netto 1.669 Euro zur Verfügung. Verdient er zusätzlich 2.000 Euro brutto in einem sozialversicherungspflichtigen Job weiter, kommt er mit der Aktivrente auf 3.496 Euro im Monat. Ohne die neue Regelung wären es 532 Euro weniger gewesen. Ganz abgabenfrei ist das Ganze allerdings nicht: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, der Arbeitnehmeranteil liegt bei rund 10,25 Prozent, sodass von brutto 2.000 Euro netto etwa 1.795 Euro verbleiben. Zur Rentenversicherung sind Beschäftigte im Rentenalter dagegen grundsätzlich beitragsfrei, es sei denn, sie entscheiden sich aktiv für eine freiwillige Weiterversicherung.
Für Personalabteilungen ist die Aktivrente vor allem ein Thema korrekter Entgeltabrechnung, weniger eine strategische Kurskorrektur. Drei Punkte sind dabei zentral. Erstens: Der Arbeitgeber muss weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für Aktivrentnerinnen und Aktivrentner abführen, die Steuerbefreiung ändert daran nichts. Zweitens: Beschäftigte müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Freibetrag nicht gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber in Anspruch nehmen, diese Bestätigung gehört ins Lohnkonto und muss dort aufbewahrt werden. Drittens: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente", ohne Leerzeichen, einzutragen. Das Bundesfinanzministerium betont, dass genau diese Schreibweise Voraussetzung für die maschinelle Verwertbarkeit ist, ein Detail, das in vielen Lohnbüros leicht übersehen wird.
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist für Aktivrentner ausgeschlossen. Wer die Aktivrenten-Befreiung fehlerhaft anwendet oder die Zeile in der Lohnsteuerbescheinigung falsch beschriftet, riskiert damit nicht nur Ärger beim einzelnen Beschäftigten, sondern auch Rückfragen im Rahmen der jährlichen Betriebsprüfung.
Die Bundesregierung bezeichnet die Aktivrente ausdrücklich als einen Baustein gegen den Arbeitskräftemangel und die demografischen Herausforderungen der kommenden Jahre. Die Logik dahinter ist simpel: Wenn längeres Arbeiten finanziell attraktiver wird, bleiben mehr erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb, was sowohl den akuten Personalengpass abfedert als auch den Druck auf das umlagefinanzierte Rentensystem mindert, ohne bestehende Rentenansprüche zu kürzen. In vielen Betrieben ist das kein völlig neues Phänomen, viele Beschäftigte arbeiten bereits heute in Teilzeit, beratender Funktion oder projektbezogen über das Rentenalter hinaus weiter, oft gerade zur Übergabe von Erfahrungswissen an jüngere Kolleginnen und Kollegen. Die Aktivrente macht diese ohnehin verbreitete Praxis finanziell deutlich attraktiver.
Nach zwei Jahren ist eine Evaluation der Regelung vorgesehen, um zu prüfen, ob der gewünschte Effekt tatsächlich eintritt oder ob Nachschärfungen nötig sind. Für Personalabteilungen lohnt es sich daher, das Thema nicht als einmalige Umstellung, sondern als vorläufig befristetes Experiment zu behandeln, dessen konkrete Ausgestaltung sich in den kommenden Jahren noch ändern kann.
Für Personalabteilungen ergeben sich aus der neuen Regelung mehrere konkrete Handlungsfelder:
Die Aktivrente ist für Personalabteilungen zunächst ein technisches Thema der korrekten Lohnabrechnung, entfaltet aber bei genauerem Hinsehen strategisches Potenzial im Kampf gegen den Fachkräftemangel. Wer die neue Regelung nicht nur korrekt verbucht, sondern aktiv in Gesprächen mit erfahrenen Beschäftigten nutzt, kann wertvolles Erfahrungswissen länger im Unternehmen halten, zu einem Zeitpunkt, an dem viele Betriebe ohnehin über jede zusätzliche Fachkraft dankbar sind. Recrutis unterstützt Sie dabei, Weiterbeschäftigungsmodelle für Mitarbeitende im Rentenalter so zu gestalten, dass sie sowohl rechtssicher als auch für beide Seiten attraktiv sind.
Häufige Fragen zur Aktivrente 2026
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Beamte, Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler sind ausgeschlossen.
Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich, insgesamt maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr. Verdienst darüber hinaus wird normal versteuert.
Ja, zur Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall. Zur Rentenversicherung besteht für Beschäftigte im Rentenalter grundsätzlich Beitragsfreiheit, außer bei freiwilliger Weiterversicherung.
Ja. Die Minijob-Steuerbefreiung von aktuell 603 Euro monatlich läuft unabhängig von der Aktivrente weiter und lässt sich zusätzlich in Anspruch nehmen.
Die Aktivrente ist in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente" ohne Leerzeichen einzutragen, da dies laut Bundesfinanzministerium Voraussetzung für die maschinelle Verwertbarkeit ist.
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Melanie Rößler: Steuerfreie Aktivrente 2026: Fragen und Antworten, Haufe, 21.07.2026.
Lexware: Aktivrente 2026: Das müssen Arbeitgeber wissen, 19.08.2026.
lohndirekt.de: Aktivrente 2026: 2.000 € steuerfrei – Leitfaden für Arbeitgeber, 21.05.2026.
VZ VermögensZentrum: Aktivrente 2026: Als Rentner steuerfrei hinzuverdienen, 15.07.2026.
Steuerberater Braun: Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei – Was Arbeitgeber und Rentner wissen müssen, 09.06.2026.

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